Aufgaben der Bauleitung
Der Bauleiter kann auf verschiedenen Seiten der Baubeteiligten Tätig sein.
Alle diese Leistungen können wir für Sie übernehmen, evt. für einzelne Gewerke oder für das gesamte Bauvorhaben ob Sanierung oder Neubau.
Auftraggeberbauleitung
Sie wird vom Auftraggeber, meist vom Bauherrn, eingesetzt. Als "Sachwalter des Bauherrn" übernimmt sie vorrangig die Überwachung und Überprüfung der zu erbringenden Leistung (Bausoll) und koordiniert die Gewerke und sonstige Beteiligte (evtl. Planer, Behörden etc.) und steht in direktem Kontakt mit dem Bauherrn zur Klärung technischer Fragen.
Oftmals unklar ist die Vertretungsbefugnis der Bauherrn-Bauleitung. So ist der Bauleiter ohne besonderer Vollmacht nicht berechtigt, kostenwirksame Entscheidungen für den Auftraggeber zu treffen. Bei der Bauherrn-Bauleitung ist zwischen der Bauoberleitung und der örtlichen Bauleitung zu unterscheiden.
Für die Vergütung eines unabhängigen Bauherrnbauleiters sind in Deutschland die in Leistungsphase 8 § 34 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure festgesetzten Honarare verbindliches Preisrecht. Von ihnen kann nur innerhalb enger Grenzen abgewichen werden.
Auftragnehmerbauleitung
Die Bauleitung der auftragnehmenden Firma sorgt vorrangig für die wirtschaftliche Ausführung der Arbeiten.
- Führung der gewerblichen Mitarbeiter mit dem Polier an der Spitze
- Koordination der Subunternehmer
- Abrechnung
- Kosten- und Leistungsmeldung
Auf Kleinbaustellen ist der Firmenbauleiter nicht ständig anwesend. Die ständige Vertretung ist dann ein Vorarbeiter oder Polier bzw. Schachtmeister. Bei Großbaustellen besteht die Bauleitung aus einer hierarchischen Gruppe:
- Oberbauleiter
- Bauleiter
- Abschnittsbauleiter
- Bauführer
Öffentlich-rechtlicher Bauleiter
Mehrere Landesbauordnungen verlangen die Bestellung eines Bauleiters nach Bauordnungsrecht. Diese Aufgabe wird zumeist vom Bauleiter des Auftraggebers mit übernommen. Der Bauleiter nach Bauordnungsrecht ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften des öffentlichen Baurechts.
Als Anhalt für den Leistungsumfang hier der HOAI-Text
Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe
- Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
- Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen
- Abstimmen und Koordinieren der Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten
Leistungsphase 7: Mitwirken bei der Vergabe
- Zusammenstellen der Verdingungsunterlagen für alle Leistungsbereiche
- Einholen von Angeboten
- Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen unter Mitwirkung aller während der Leistungsphasen 6 und 7 fachlich Beteiligten
- Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken
- Verhandlung mit Bietern
- Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote
- Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenberechnung
- Mitwirken bei der Auftragserteilung
Leistungsphase 8: Objektüberwachung (Bauüberwachung)
- Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften
- Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis
- Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten
Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen - Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm)
Führen eines Bautagebuches - Gemeinsames Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen
- Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Feststellung von Mängeln
- Rechnungsprüfung
- Kostenfeststellung nach DIN 276 oder dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht
- Antrag auf behördliche Abnahme und Teilnahme daran
Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle - Auflisten der Gewährungsfristen
- Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel
- Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag