Sinn der Projektsteuerung im Bauwesen
Ausgangslage
Bei der Planung und Realisierung von Bauprojekten verbleiben für den Bauherrn, unabhängig von den beauftragten Leistungen bei Architekten, Gutachtern und Baufirmen, eine Fülle an Aufgaben, Erfordernissen und Leistungen, deren konsequente Wahrnehmung und Erfüllung für den Projekterfolg unerlässlich sind.
Die wachsenden Anforderungen in Hinsicht auf Qualitäten, Kosten und Termine haben zu der Entwicklung geführt, dass Bauherren ab einer bestimmten Größenordnung des Projekts oder Entfernung zum Bauvorhaben die notwendigen Steuerungsleistungen nicht mehr komplett wahrnehmen können. In diesen Fällen führt oft die Einschaltung eines externen Projektsteuerers zur notwendigen Entlastung des Bauherrn.
Aufgabenstellung
Jeder Bauherr sollte sich begleitend zum Projektstart darüber im klaren sein, ob und in welchem Maße eigene personelle Ressourcen bestehen, um die anstehende Bauaufgabe zu leiten und/oder zu steuern.
Die Vielfalt und die Komplexität von Bauaufgaben, Einbindung ins eigentliche Kerngeschäft bei Unternehmen oder auch die räumliche Entfernung zum Bauvorhaben machen die Einschaltung eines Projektsteuerers sinnvoll, wenn nicht sogar notwendig.
Aufgaben eines Projektsteuerers
Der Sinn der Projektsteuerung im Bauwesen besteht darin, den Bauherrn möglichst von allen seinen delegierbaren Aufgaben zu befreien und durch Schaffung der erforderlichen Voraussetzungen dafür zu sorgen, dass die von ihm zu vergebenden Bauleistungen (Planungs- und Bauausführungsleistungen) entsprechend seiner Vorgaben bezüglich der mit den Unternehmern zu schließenden Verträge (Planungs- und Bauverträge) und der Parameter Qualität und Quantität, Kosten und Termine geplant und realisiert werden können. Um diese Aufgabe bewältigen zu können, bietet der Projektsteuerer dem Bauherrn an, sein Projekt zu steuern und dessen Bauausführung örtlich zu überwachen.
Als Vertreter des Bauherrn, in dessen Auftrag der Projektsteuerer stets handeln muss, und aufgrund seiner von der Interessenslage der einzelnen Projektbeteiligten unabhängigen Stellung in der Projektorganisation und der von ihm bei der Projektabwicklung in erster Linie auszuübenden reinen Überwachungs- und Kontrollfunktion steht der Projektsteuerer immer auf der Seite des Bauherrn und vertritt dessen Interessen. Durch den Einsatz der Projektsteuerung soll primär dafür gesorgt werden, dass alle Vertragspartner des Bauherrn (Planer, Sonderfachleute, Unternehmer, Generalunternehmer usw.) im Zuge der Projektabwicklung ihre Vereinbarungen mit ihm, die in den vom Projektsteuerer in Abstimmung mit dem Bauherrn vorbereiteten und vom Bauherrn unterzeichneten Verträgen festgeschrieben sind, auch wirklich erfüllen.
Die durch den Bauherrn durch den Einsatz einer Projektsteuerung erzielbare hohe Leistungsqualität und beachtliche Kosteneinsparung und das sich hieraus ergebende sehr gute Preis-Leistungsverhältnis sind große, nicht von der Hand zu weisende Vorteile, die den Einsatz einer Projektsteuerung allemal rechtfertigen. Man unterscheidet hierbei grundsätzlich zwischen der Planungs- und der Bauausführungsphase.
Aufgaben in der Planungsphase
Der Projektsteuerer erfüllt seine Aufgaben dadurch, dass er in der Planungsphase des Bauvorhabens die Vorgaben des Bauherrn bezüglich der zu schließenden Verträge einerseits und der Parameter Qualität und Quantität, Kosten und Termine andererseits in Abstimmung mit ihm formuliert und plant und die Erstellung der erforderlichen Ausschreibungsunterlagen (Leistungsverzeichnisse, Pläne usw.) durch den Planer, auf deren Basis die bietenden Unternehmer ihre Preise ermitteln, überwacht und beim Feststellen von Abweichungen von den Vorgaben des Bauherrn in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen korrigierenden Maßnahmen einleitet.
Aufgaben in der Bauausführungsphase
In der Bauausführungsphase erfüllt der Projektsteuerer seine Aufgaben dadurch, daß er die Realisierung der Vorgaben des Bauherrn bezüglich Projektorganisation, Qualität und Quantität, Kosten und Termine und Einhaltung der Vereinbarungen seiner mit den Unternehmen hierfür geschlossenen Bauverträge überwacht. Beim Feststellen von Abweichungen von diesen Vorgaben werden entsprechende Anpassungsmaßnahmen in Abstimmung mit dem Bauherrn rechtzeitig einleitet.
§ 31 Projektsteuerung
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) trägt dem dargestellten Umstand Rechnung, indem in § 31 festgelegt wird, dass Leistungen der Projektsteuerung von Auftragnehmern erbracht werden, wenn sie Funktionen des Auftraggebers bei der Steuerung von Projekten mit mehreren Fachbereichen übernehmen.
Wesentlich an diesem Paragraphen ist unter anderem, dass hieraus keine Übernahme von Leistungen oder Honoraren anderer im Rahmen des Bauprojektes involvierten Architekten und Planer abgeleitet wird.
Die in der Vergangenheit und auch heute noch vielfach geführte Diskussion, ob die Führungsrolle des Architekten durch die Einschaltung einer Projektsteuerung in Frage gestellt wird, kann deshalb nur zu dem Resultat führen, dass der "oberste fachlich Beteiligte" der Bauherr ist, der sich nach eigenen Überlegungen gegebenenfalls in seinen Aufgaben durch eine externe Projektsteuerung verstärken kann.
Grundsätzlich sind hierbei folgende Schritte zu empfehlen:
- Der Bauherr beauftragt einen Projektsteuerer.
- Der Bauherr benennt die Projektziele und teilt diese dem Projektsteuerer mit.
- Der Bauherr beauftragt einen Planer mit der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen. Die Vorgaben und den Vertrag hierfür bereitet der Projektsteuerer in Abstimmung mit dem Bauherrn vor.
- Der Projektsteuerer überwacht die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen und leitet bei Abweichung von den Vorgaben des Bauherrn Anpassungsmaßnahmen in Abstimmung mit ihm ein.
- Der Projektsteuerer selektiert in Abstimmung mit dem Bauherrn die an der Ausschreibung zu beteiligenden Bieter (bauausführende Unternehmen) und verfasst die Teilnahmebedingungen (Angebotsverfahren).
- Der Projektsteuerer prüft die Angebote, wertet sie aus, verhandelt die günstigsten Vertragskonditionen mit den Bietern und legt das Ergebnis dem Bauherrn zur Genehmigung vor.
- Der Projektsteuerer wirkt bei der Gestaltung der Bauverträge für die vom Bauherrn an die Bauunternehmer zu vergebenden Bauleistungen mit und legt sie dem Bauherrn zur Genehmigung und Unterzeichnung vor.
- Der Projektsteuerer erstellt die Projektorganisation bestehend aus Projektstruktur, Ablauf- und Aufbauorganisation und legt diese dem Bauherrn vor.
- Der Projektsteuerer überwacht die Bauausführung und die Realisierung der Vorgaben des Bauherrn bezüglich der Qualität/Quantität, Kosten und Termine durch die Unternehmen und leitet bei Abweichungen von den Vorgaben Anpassungsmaßnahmen in Abstimmung mit dem Bauherrn ein. Der Projektsteuerer erfüllt im Rahmen seiner Leistungen für die Objektüberwachung des Bauvorhabens die auf den oberen Seiten beschriebenen Aufgaben.
- Der Projektsteuerer bereitet im Rahmen der Objektüberwachung des Bauvorhabens und auf der Grundlage seines Projektsteuerungsvertrages die Abnahme der Bauleistungen vor, führt diese mit dem Bauherrn gemeinsam durch und übergibt ihm alle Projektunterlagen und -dokumentationen.
Die Planung und Überwachung der Realisierung der Vorgaben des Bauherrn und somit die Erreichung seiner Projektziele sind und bleiben das oberste Ziel einer jeden Projektsteuerung.